Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet darüber, ob bei uns in der Region Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen?
Die Frage des „Ob“ des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land wurde durch den Gesetzgeber bereits entschieden. Auch die Frage, „Wie viel“ Fläche hierfür planungsrechtlich gesichert werden muss, ist entschieden. Damit bleibt nur noch die Frage des „Wo“, die in der Region zu beantworten ist. Hierfür wird durch den Regionalverband Nordschwarzwald ein entsprechendes Planungsverfahren durchgeführt. Dabei folgt der Regionalverband seiner gesetzlichen Verpflichtung und dem demokratisch legitimierten Mehrheitsentscheid über den Beschluss von objektiven Kriterien. Damit wird ein klar nachvollziehbarer und transparenter Prozess gewährleistet, an dessen Ende die nach objektiven Gesichtspunkten bestgeeigneten Standorte planungsrechtlich gesichert werden.
Warum plant der Regionalverband und was ist sein Ziel?
Die Rechtslage hat sich mit der Einführung des vom Bund verabschiedeten neuen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) für Baden-Württemberg stark verändert. Die Bundesregierung hat im WindBG bundesweit Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Für die Bundesrepublik sind zwei Prozent des Bundesgebiets planungsrechtlich zu sichern. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch differenziert, v.a. nach Windangebot und Bevölkerungsdichte. Für das dicht besiedelte Baden-Württemberg sind demnach 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich zu sichern – der niedrigste Wert aller Bundesländer. Die Landesregierung hat für die Umsetzung der Flächenziele des WindBG dabei den Planungsauftrag nach § 13a Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) an die Regionalverbände übertragen und diese dazu verpflichtet, bis September 2025 die Planung abzuschließen. Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) ist dabei in jeder der zwölf Planungsregionen Baden-Württembergs dieses Flächenziel in Höhe von 1,8 Prozent der Regionsfläche entsprechend zu erfüllen, sodass in Summe auch 1,8 Prozent der Landesfläche erreicht werden. Darüber hinaus wird vom Landesgesetzgeber in den zwölf Regionen die planungsrechtliche Sicherung von weiteren 0,2% der Regionsfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt.
Warum muss der Regionalverband die Windenergienutzung überhaupt steuern?
Seit der Anpassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch den Bundesgesetzgeber liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und die Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Energieversorgung erhalten sie im Abwägungsvorgang mit allen anderen Belangen Vorrang. Sie müssen sich in der Abwägung nur noch den Zielen der Landesverteidigung unterordnen. Damit bekommt der Ausbau Erneuerbarer Energien ein erheblich stärkeres Gewicht als bisher.
Obwohl die bisher bestehende baurechtliche Privilegierung der Windenergieanlagen (§ 35 BauGB) bei uns in der Region nicht flächendeckend zur Errichtung von Windenergieanlagen geführt hat, ist davon auszugehen, dass das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 EEG, wie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt, zu einer verstärkten Ausbauoffensive führen wird. Um für die Region Nordschwarzwald einen ungesteuerten Ausbau zu verhindern und empfindliche Flächen zu schonen, muss der Regionalverband ein gesetzlich geregeltes Planungsverfahren durchführen. Das Ziel ist es, gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, der Bevölkerung und den beteiligten Fachbehörden und -verbänden die am besten geeigneten Gebiete für Windenergie zu finden. Anders ausgedrückt: Ein verstärkter Ausbau ist unvermeidlich, wer also bestimmte Flächen von Windenergieanlagen freihalten möchte, muss deutlich machen, welche Gebiete sich stattdessen eignen. Genau das ist Sinn und Zweck der Planung.
Das Flächenziel lautet, mindestens 1,8 Prozent der Region planungsrechtlich für Windenergienutzung zu sichern. Wieviel sind überhaupt 1,8 Prozent der Region?
Die Region Nordschwarzwald mit ihren 70 Kommunen umfasst 233.988 Hektar Fläche. Der weitaus größte Anteil der Flächennutzung entfällt in der Region auf die Nutzungen Wald und Landwirtschaft. Konkret bedeutet das, dass in Pforzheim, im Enzkreis, in Calw und in Freudenstadt insgesamt mindestens rund 4.200 ha Fläche für Windenergieanlagen im Regionalplan ausgewiesen werden müssen.Um Flächen in dieser Größenordnung bereitzustellen, bedarf es nicht nur einer sorgfältigen Planung, sondern auch eines Planungsträgers, der einen kommunenübergreifenden Überblick behalten kann, damit die Vorteile und die Lasten der Windenergienutzung möglichst gleichmäßig über die Region verteilt werden können.
Muss jede Kommune 1,8 Prozent ihrer Gemeindefläche zur Verfügung stellen?
Nein. Das Flächenziel für die Regionen, die das Land Baden-Württemberg in § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) festgeschrieben hat, gilt immer für die gesamte Region – hier: Region Nordschwarzwald. Eine unmittelbare Weitergabe des Ziels an die Kommunen ist weder vom Gesetzgeber gefordert, noch sinnvoll. Das ergibt sich schon allein aus den unterschiedlichen Eignungen der kommunalen Flächen, d.h. der unterschiedlichen Windstärke sowie den Einschränkungen, die je nach Kommune sehr individuell ausfallen und dazu führen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht möglich sein wird. Je nach Kommune werden also unterschiedlich große Anteile der Gemeindefläche als Vorranggebiete für Windenergie festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich, dass bestimmte Kommunen gar keine Vorranggebiete erhalten werden, andere wiederum, bei guten Voraussetzungen, mehr als 1,8 Prozent.
Sind auch die Kommunen aufgefordert, Gebiete für Windenergie zu planen?
Nein. Die Umsetzung der Flächenziele (planungsrechtliche Sicherung von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche für die Windenergie und von mindestens 0,2 Prozent für die Freiflächen-Photovoltaikanlagen) liegt jetzt alleine in der Hand des Regionalverbands Nordschwarzwald. Der Planungsauftrag an die Regionalplanung ergibt sich aus § 13a Landesplanungsgesetz (LplG). Aus gutem Grund: Windenergieanlagen sind regelmäßig überörtlich raumbedeutsam. Sie sind in den Nachbarkommunen deutlich wahrnehmbar, weshalb sie per se keine reine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sind.
Plant der Regionalverband konkrete Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks?
Nein. Der Regionalverband ist nicht für die Ermittlung konkreter Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks verantwortlich. Die Aufgabe der Regionalplanung liegt vielmehr in der Identifizierung, Lenkung und Bündelung von Windenergiegebieten für die Region, in denen später Bürgerenergiegenossenschaften, Projektentwickler, Stadtwerke oder große Energieversorgungsunternehmen konkrete Flächen für Windparks lokalisieren und die Windparks dann planen und genehmigen lassen können. Denn ohne die regionalplanerische Steuerung könnten Windparks außerhalb der bebauten Bereiche grundsätzlich in jeder Kommune entstehen.
Woher weiß der Regionalverband, wo sich die besten Gebiete für Windenergie befinden und wie geht er bei der Suche vor?
Um überhaupt Flächen zu identifizieren, die sich für die Suche nach den am besten geeigneten Gebieten für die Windenergienutzung eignen, wurde ein regionaler Kriterienkatalog erarbeitet und vom Planungsausschuss der Region am 15.02.2023 beschlossen. Der Katalog umfasst dabei ca. 100 Einzelaspekte, beispielsweise den erforderlichen Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung und streng geschützte Gebiete, wie den Nationalpark oder Naturschutzgebiete. Der auf diese Weise demokratisch legitimierte Kriterienkatalog grenzt den Untersuchungsraum ein und ermöglicht das Herausfiltern von großflächigen Bereichen, die sich für die Suche nach Vorranggebieten für die Windenergie eignen – kurz: die Suchräume. Die Suchräume sind demnach noch keine konkreten Vorranggebiete für die Windenergienutzung, sondern die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung – also die späteren Vorranggebiete – sucht. In der Suchraumkarte sind deshalb zum aktuellen Planungsstand deutlich mehr Bereiche dargestellt als am Ende des Planungsverfahrens tatsächlich als Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden. Im weiteren Planungsverfahren werden mit Hilfe der Hinweise der Träger öffentlicher Belange, der Kommunen und der Bevölkerung die Flächen zu sog. Vorranggebietsentwürfen eingegrenzt. Diese unterzieht der Regionalverband der gesetzlich vorgeschriebenen strategischen Umweltprüfung. Erfüllen Entwurfsflächen die strengen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung nicht, werden diese nicht weiterverfolgt. Die verbleibenden Gebiete werden dann im Planentwurf (sog. Anhörungsentwurf) im Dezember 2023 der Öffentlichkeit zur – dann gesetzlich vorgeschriebenen – erneuten Beteiligung vorgelegt werden. Nach Ablauf der formellen Beteiligung werden alle Aspekte der eingegangenen Stellungnahmen, sofern noch nicht bekannt oder bereits berücksichtigt, in den Planentwurf eingearbeitet und mit dem öffentlichen Belang der Windenergienutzung abgewogen. Zum Schluss erstellt der Regionalverband die finale Vorranggebietskulisse. Der Planentwurf wird zum fertigen Plan.

Wie hat der Regionalverband die „Suchräume“ gefunden?
Zum Zweck der Suchraumermittlung hat der Regionalverband die Planungskriterien (s.o.) in Eingangskulisse und Ausschlusskriterien unterteilt. Die Eingangskulisse stellt die Windverhältnisse dar, die sog. mittlere gekappte Windleistungsdichte gemäß Windatlas Baden-Württemberg 2019. Ein Großteil der Region verfügt über ganz hervorragende Windverhältnisse von mind. 215 W/m² in 160 Metern über Grund. Nach Feststellung der Eignung hat der Regionalverband Flächen ausgeschlossen, auf denen keine Windenergienutzung möglich sein wird. Das trifft beispielsweise auf Bebauung zu, die eine Errichtung von Windenergieanlagen physisch unmöglich macht. Der Ausschluss kann auch rechtlicher Natur sein, d.h. er bezieht sich auf die Gesetze des Bundes und/oder des Landes Baden-Württemberg, die eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulassen. Zudem gibt es Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig und ohne Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden müssen. Nach Ausschluss dieser Flächen sind die sog. Suchräume verblieben. Diese werden im weiteren Planungsprozess auf Belange überprüft, die mit dem Ausbau der Windenergie im Konflikt stehen können. Stellen sich diese als überwindbar heraus, kann die Fläche als Vorranggebiet vorgesehen werden.
Was wird in der Suchraumkarte dargestellt?
Die Suchraumkarte weist noch keine konkreten Vorranggebiete für die Windenergienutzung auf, sondern zeigt die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung sucht – also die späteren Vorranggebiete.
Was passiert mit meinen Anregungen zur Suchraumkarte?
Nach dem Bearbeitungszeitraum werden Ihre Hinweise vom Regionalverband Nordschwarzwald geprüft und nach objektiven Kriterien beurteilt. Je nachdem, ob die Hinweise noch nicht bekannt waren und berücksichtigt werden können, fließen diese in die Ausarbeitung der Planentwürfe ein. Die Planentwürfe werden dann im Dezember 2023 der Öffentlichkeit zur – dann gesetzlich vorgeschriebenen – erneuten Beteiligung vorgelegt werden.
Was passiert, wenn der Regionalverband "Vorranggebiete für Windenergie" festgelegt hat?
Nach erfolgreichem Abschluss des Planungsauftrags herrscht in der gesamten Region Klarheit: Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie können Windenergieanlagen gebaut werden, außerhalb dieser Vorranggebiete nicht. Außerhalb der von der Regionalplanung in einem Umfang von 1,8 Prozent der Regionsfläche festzulegenden Vorranggebiete für Windenergieanlagen wird nach § 249 Abs. 2 BauGB eine Zulassung von Windenergieanlagen künftig nicht mehr möglich sein. Mit der vorliegend geänderten Gesetzeslage können künftig nicht mehr die Kommunen über ihre Flächennutzungsplanung entscheiden, wo Windenergieanlagen errichtet werden können und wo nicht, sondern der Regionalverband auf regionaler Ebene. Bis der neue Regionalplan zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchlaufen hat, gelten die Darstellungen der kommunalen Flächennutzungspläne in Bezug auf die Windenergie jedoch fort.
Was passiert, wenn der Regionalverband seinen Planungsauftrag nicht erfüllen kann?
Falls es nicht gelingen sollte, 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen, werden gemäß § 249 Abs. 7 BauGB Windenergieanlagen tatsächlich überall zulässig. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen räumlich vollkommen ungesteuert und prinzipiell überall dort gebaut werden könnten, wo sich Grundstückseigentümer und Windenergieanlagenbetreiber einig werden würden. Kein Flächennutzungsplan und kein Regionalplan kann einem Windenergievorhaben dann noch entgegengehalten werden. Aus diesem Grund erscheint auch eine Klage gegen den Regionalplan gefährlich. Bei Erfolg der Klage gälte das 1,8 Prozent-Ziel als nicht erreicht; die Rechtsfolge des § 249 Abs. 7 BauGB griffe.
Was wird der Teilregionalplan Windenergie beinhalten?
Der Teilregionalplan Windenergie besteht aus einer Raumnutzungskarte (zeichnerischer Teil), einem Textteil (Plansätze und Begründung) und einem Umweltbericht.
Das Ziel der Planung ist es, geeignete "Vorranggebiete für Windenergie" als sogenannte Ziele der Raumordnung zu identifizieren und am Ende in Form zeichnerischer Darstellungen in der Raumnutzungskarte festzulegen. Darüber hinaus werden textliche Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen in Plansätzen formuliert, an die nachfolgende Planungsebenen gebunden sind. So muss beispielsweise die kommunale Bauleitplanung bei ihren eigenen Überlegungen zur Flächennutzung diese Ziele zwingend beachten und die Grundsätze in der Abwägung unterschiedlicher Belange berücksichtigen. Zu jedem Plansatz gehört auch eine Begründung, d.h. die Erläuterung der textlichen Festlegungen. Der Umweltbericht umfasst die "Strategische Umweltprüfung", der jedes einzelne geplante Vorranggebiet für Windenergie unterzogen werden muss.
Welche Rolle spielt der Artenschutz bei der Planung des Regionalverbands?
Regionalpläne dienen dazu, die vielfältigen Ansprüche, die es an die Flächennutzung im Land gibt, in einen Ausgleich zu bringen. Dazu zählen auch die Belange des Artenschutzes. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Gebiete für Windenergienutzung spielt der Artenschutz eine entscheidende Rolle, denn Arten- und Klimaschutz sollten Hand in Hand gehen. Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt (§ 2 EEG), müssen im Rahmen einer sorgfältigen Planung Konflikte zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz möglichst vermieden werden. Hierfür hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg eine einheitliche Planungshilfe für die Regionalverbände herausgegeben. Der sog. „Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie“ ermöglicht es erstmalig, Artenschutzbelange standardisiert zu berücksichtigen. Der fachlich fundierte Fachbeitrag regelt den Umgang mit windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten und ermöglicht dem Regionalverband die Identifizierung von in Bezug auf die Artenschutzbelange einerseits konfliktreichen und andererseits eher unproblematischen Gebieten. Kartographische Darstellungen der besonders wertvollen Bereiche mit Schwerpunktvorkommen von gesetzlich geschützten, windenergiesensiblen Arten erlauben es dem Regionalverband erstmalig, diese großräumig von der Suche nach den am besten geeigneten Gebieten für Windenergie auszuschließen. Dadurch kann der Konflikt zwischen den Belangen des Arten- und Klimaschutzes räumlich entzerrt und bestenfalls ganz aufgelöst werden.
Können die späteren Vorranggebiete für Windenergie die Erweiterung von Siedlungs- und Gewerbegebieten einschränken?
In der Suchraumkarte hat die Regionalverbandsverwaltung bereits alle potentiellen Siedlungserweiterungsflächen und die Vorsorgeabstände zu diesen berücksichtigt. Das bedeutet, das bereits die Suchräume für die Windenergie mindestens 550 Meter von den potenziellen Siedlungserweiterungen entfernt sind, um den Städten und Gemeinden durch die Windplanung nicht ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu nehmen. Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie hat allerdings die Windenergienutzung Vorrang vor allen anderen Flächennutzungen, also auch vor der Siedlungserweiterung.